Minijobbende aus dem EU-Ausland: Was Arbeitgeber in Schleswig-Holstein wissen müssen

Minijobbende aus dem EU-Ausland beschäftigen: Alles, was Arbeitgeber in Schleswig-Holstein wissen müssen – von A1-Bescheinigung bis Sozialversicherungspflicht, inklusive praktischer Checkliste

In Schleswig-Holstein greifen immer mehr Unternehmen auf Minijobbende aus dem EU-Ausland zurück. Sei es im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Handwerk – kurzfristige Arbeitskräfte aus Nachbarstaaten bieten Flexibilität. Doch als Arbeitgeber sollte man einige rechtliche Aspekte kennen, um Probleme mit Sozialversicherung und Steuerpflicht zu vermeiden.

Was bedeutet Minijob für EU-Ausländer?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von bis zu 520 Euro pro Monat. Für Arbeitnehmer aus EU-Ländern gelten grundsätzlich dieselben Rechte wie für deutsche Beschäftigte. Sie müssen jedoch in ihrem Heimatland sozialversichert sein oder eine entsprechende Entsendebescheinigung vorweisen. Dies betrifft vor allem Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

Die A1-Bescheinigung: Schlüssel zur Sozialversicherung

Die sogenannte A1-Entsendebescheinigung spielt eine zentrale Rolle. Sie wird vom Sozialversicherungsträger im Heimatland des Arbeitnehmers ausgestellt und bestätigt, dass der Minijobbende weiterhin im Herkunftsland sozialversichert bleibt. Für Arbeitgeber in Schleswig-Holstein bedeutet dies:

  • Die A1-Bescheinigung entbindet den Mitarbeiter von der deutschen Sozialversicherungspflicht.
  • Sie schützt vor Doppelbeiträgen in zwei Ländern.
  • Sie ist insbesondere bei zeitlich befristeten Einsätzen relevant.

Die Beantragung erfolgt durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Heimatlandes. Ohne A1-Bescheinigung muss der Minijobbende in Deutschland sozialversichert werden – und die Beiträge trägt der Arbeitgeber.

Sozialversicherungspflicht und Minijobs

Minijobbende aus dem EU-Ausland sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig, wenn keine gültige A1-Bescheinigung vorliegt. Dies kann besonders für kleine Unternehmen in Schleswig-Holstein relevant sein:

  • Krankenversicherung: Beiträge müssen in Deutschland abgeführt werden.
  • Rentenversicherung: Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab, der Minijobbende kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Unfallversicherung: Unabhängig von der A1 muss jeder Minijob über die Berufsgenossenschaft abgesichert sein.

Fehlt die A1-Bescheinigung, sollte der Arbeitgeber auf eine rechtzeitige Beantragung bestehen. Andernfalls drohen Nachzahlungen und Bußgelder.

Worauf Arbeitgeber achten sollten

Als Arbeitgeber in Schleswig-Holstein gibt es einige praktische Tipps:

  1. Frühzeitige Klärung: Prüfen, ob der Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland eine A1-Bescheinigung besitzt oder beantragen muss.
  2. Dokumentation: Die Bescheinigung sollte vollständig archiviert werden, um im Falle einer Prüfung Nachweise zu haben.
  3. Arbeitsvertrag anpassen: Es empfiehlt sich, den Status der Sozialversicherungspflicht explizit im Vertrag zu vermerken.
  4. Beratung nutzen: Steuerberater oder die Minijob-Zentrale können bei Fragen zur Sozialversicherungspflicht unterstützen.

Risiken ohne A1-Bescheinigung

Ohne gültige A1-Bescheinigung kann die Beschäftigung von Minijobbenden aus dem EU-Ausland teuer werden:

  • Nachzahlungen: Sozialversicherungsbeiträge können nachträglich fällig werden.
  • Bußgelder: Die zuständigen Behörden können Strafen verhängen.
  • Versicherungsprobleme: Unfall- und Krankenversicherungsschutz ist gefährdet.

Gerade in Schleswig-Holstein, wo Fachkräfte knapp sind und Saisonarbeit häufig auf Minijobs setzt, ist die frühzeitige Regelung dieser Formalitäten entscheidend.

Praktische Checkliste für Arbeitgeber in Schleswig-Holstein

Damit Sie den Überblick behalten, hier eine kompakte Checkliste:

  1. Prüfen, ob A1-Bescheinigung vorhanden ist – unbedingt vor Beschäftigungsbeginn.
  2. Beantragung der A1-Bescheinigung, falls noch nicht ausgestellt.
  3. Arbeitsvertrag prüfen/anpassen – Sozialversicherungspflicht und ggf. Befreiung explizit festhalten.
  4. Archivierung der Bescheinigung – für eventuelle Prüfungen durch Behörden.
  5. Abrechnung und Meldung – falls keine A1 vorliegt, Beiträge für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung korrekt abführen.
  6. Beratung einholen – Steuerberater oder Minijob-Zentrale bei Unsicherheiten konsultieren.
  7. Regelmäßige Kontrolle – bei längeren Beschäftigungen oder wiederkehrenden Minijobs, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Fazit

Minijobbende aus dem EU-Ausland bieten Arbeitgebern in Schleswig-Holstein eine flexible Lösung, um kurzfristigen Personalbedarf zu decken. Entscheidend ist jedoch die A1-Bescheinigung, die den Sozialversicherungsschutz im Heimatland nachweist. Ohne sie müssen deutsche Sozialabgaben abgeführt werden, und es drohen Bußgelder. Wer frühzeitig prüft, dokumentiert und gegebenenfalls Beratung in Anspruch nimmt, kann rechtlich sicher und entspannt arbeiten – und behält seine Minijobs stressfrei im Griff.

Von Michael

M. ist Geschäftsführer und Gründer eine Agentur für Digitalisierung und Marketing und lebt in der Region Stuttgart. Schleswig-Holstein kennt er aus zahlreichen Urlauben – das Bundesland zwischen Nord- und Ostsee ist längst zu seinem Lieblingsreiseziel geworden. Er verfolgt aufmerksam die Entwicklungen in Schleswig-Holstein und schätzt dabei besonders die Vielfalt zwischen Küstenregionen und den ruhigen, ländlichen Gebieten im Binnenland. Er schreibt auch für das Portal Hof-Nachfolge.de, wo er sich intensiv mit den Herausforderungen der Hofübergabe und landwirtschaftlichen Betriebsnachfolge auseinandersetzt. Seine Leidenschaft gilt dabei insbesondere den Menschen hinter den Betrieben und deren Geschichten. Darüber hinaus begleitet er mit der Digitalagentur 4everglen Unternehmen aus Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg bei ihren digitalen und strategischen Herausforderungen. Als Experte für Digitalisierung und zukunftsfähiges Marketing setzt er sich dafür ein, regionale Unternehmen und Kommunen fit für die Zukunft zu machen.